VGH Bayern - Urteil vom 05.03.2010
14 BV 08.1013
Normen:
§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b BhV; § 34 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V; § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BBhV; Nr. 22.2.8 BBhV-VV;

Beihilfe; Begriff des Arzneimittels; Medizinprodukte; GO-ON

VGH Bayern, Urteil vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 14 BV 08.1013

DRsp Nr. 2010/5764

Beihilfe; Begriff des Arzneimittels; Medizinprodukte; "GO-ON"

1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die die Beihilfen verlangt werden.2. Der Begriff des Arzneimittels im Sinn der beihilferechtlichen Vorschriften ist weder gesetzlich noch in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV) bestimmt. Die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 AMG kann wegen des andersartigen Regelungszweckes, nämlich für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimittel zu sorgen 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden. Sie kann aber als Ausgangspunkt zur Bestimmung des gleichlautenden Begriffs dienen, der zur Regelung der Beteiligung des Dienstherrn an den Krankheitskosten der Beamten, Soldaten oder Richter in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht verwendet wird.3. Medizinprodukte sind medizinisch notwendig sind, wenn sie zur Krankenbehandlung geeignet sind, eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht, der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.