»War der Arbeitgeber berechtigt, die Gewährung von Beihilfe nach § 315BGB zu regeln, bedarf eine Neubestimmung der Beihilfeleistungen für laufende Arbeitsverhältnisse einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der ursprünglichen Leistungsbestimmung.«
Orientierungssätze:1. Auch ein nachwirkender Tarifvertrag kann "geltende Bestimmung" iSv. § 40 Satz 1 BAT sein. Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber ihn auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon anwendet, ob diese vor oder nach Ablauf des Tarifvertrags abgeschlossen wurden.2. Eine im Rahmen einseitiger Leistungsbestimmung des Arbeitgebers getroffene Beihilferegelung entspricht billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn freiwillig krankenversicherte Angestellte, zu deren Beiträgen der Arbeitgeber den gesetzlichen Zuschuß nach § 257SGB V leistet, den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Angestellten gleichgestellt werden.
Normenkette:
BGB §§ 315 317 Abs. 1 § 319 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 2 § 257 ; TVG § 4 Abs. 5 ; BAT § 40 S. 1 ; Tarifvertrag (vom 26. Mai 1964) über die Gewährung von Beihilfe an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes Baden-Württemberg (GABl. S. 528) §§ 1 3 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Beihilfeansprüche.
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