BSG - Beschluss vom 09.02.2017
B 9 SB 83/16 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 202/14
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 178/11

Beibehaltung eines Grades der BehinderungHeilungsbewährungVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsÜberraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 83/16 B

DRsp Nr. 2017/10002

Beibehaltung eines Grades der Behinderung Heilungsbewährung Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Überraschungsentscheidung

1. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird. 2. Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden; ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist. 3. Art. 103 Abs. 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtansicht eines Beteiligten nicht teilt.