BVerwG - Urteil vom 24.02.2000
5 C 16.99
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a § 12 Abs. 3a ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1214
NJW 2000, 2369
NVwZ 2000, 1059
Vorinstanzen:
VGH München - 12 B 93.1406 - 11.02.1999,
VG München, vom 25.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 91.4810

Bei den Eltern wohnen i.S.v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern i.S.v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG

BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 5 C 16.99

DRsp Nr. 2006/8652

Bei den Eltern wohnen i.S.v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern i.S.v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG

»Ein Auszubildender wohnt im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG nur dann bei seinen Eltern, wenn er mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt; die Fiktion des § 12 Abs. 3 a BAföG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.«

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a § 12 Abs. 3a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschule im Schuljahr 1991/1992. Sie bewohnte damals mit ihren beiden 13 und 5 Jahre alten Kindern im Haus ihrer Mutter eine Vier-Zimmer-Wohnung, die sie für DM 1 100,- incl. Betriebskosten gemietet hatte.