VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2014
10 S 2210/12
Normen:
LBodSchAG § 3 Abs. 2 S. 1; BBodSchG § 9 Abs. 2; SGB I § 35; SGB I § 60; BDSG § 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1185
DÖV 2014, 582
ZUR 2015, 55
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3427/11

Behördliche Datenerhebungen als Verwaltungsakt; Orientierung der Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 10 S 2210/12

DRsp Nr. 2014/6038

Behördliche Datenerhebungen als Verwaltungsakt; Orientierung der Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene

1. Zwar stellen unselbständige Verfahrenshandlungen wie die behördliche Aufforderung zur Mitwirkung mangels Regelungswirkung grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar; anderes kann namentlich im Fall behördlicher Datenerhebungen gelten, wenn eine verbindliche Entscheidung über deren Umfang getroffen wird und sie unmittelbar den Rechtskreis des Bürgers berühren.