FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2012
10 K 10095/12
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 2; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 104 Abs. 1; SGB XII § 104 Abs. 2; SGB XII § 8 Nr. 1; SGB XII § 41; BSHG § 11; BSHG § 76; SGB II § 11 Abs. 1;

Behördeninterne Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld durch die Familienkasse an den Sozialleistungsträger für ein volljähriges, im Haushalt eines Sozialleistungsempfängers lebendes, mit diesem aber keine Bedarfsgemeinschaft bildendes Kind Abzweigung von Kindergeld von Amts wegen keine Abzweigung nach Auszahlung des Kindergelds

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 10 K 10095/12

DRsp Nr. 2013/2581

Behördeninterne Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld durch die Familienkasse an den Sozialleistungsträger für ein volljähriges, im Haushalt eines Sozialleistungsempfängers lebendes, mit diesem aber keine Bedarfsgemeinschaft bildendes Kind Abzweigung von Kindergeld von Amts wegen keine Abzweigung nach Auszahlung des Kindergelds

1. Hat ein kindergeldanspruchsberechtigter Elternteil vor dem 1.1.2005 Grundsicherung nach § 8 Nr. 1, §§ 41 ff. SGB XII bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. des Bundesozialhilfegesetzes sowie nach dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II bezogen, hat sein volljähriges, einer Erstausbildung nachgehendes Kind zwar im Haushalt des Elternteils gelebt, mit diesem aber keine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft gebildet, und ist das Kindergeld auch nicht nach § 74 Abs. 1 EtSG abgezweigt worden, so hat der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch bezüglich des Kindergeldes nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB X. 2. Eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG kann auch von Amts wegen ohne vorherigen Antrag erfolgen, wenn die Familienkasse zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung hinreichende positive Kenntnis vom Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen hat.