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Streitig ist die Kostenübernahme für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs (Kfz).
Der 1972 geborene Kläger ist seit einem Unfall im Dezember 1990 in Höhe Th 11/12 querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" anerkannt. Der Kläger ist auf das Kfz angewiesen, um von seinem Wohnort in B. seine Arbeitsstelle in D. zu erreichen.
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