BSG - Urteil vom 21.03.2006
B 5 RJ 9/04 R
Normen:
KfzHV § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 7 S. 1 ; OrthV § 27 Abs. 3 ; RehaAnglG § 9 Abs. 2 ; SGB VI § 13 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 97
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 6 RJ 308/02 - 12.11.2003,
SG Dresden, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 RJ 783/01

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe

BSG, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen B 5 RJ 9/04 R

DRsp Nr. 2006/25516

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe

Ausstattungen sind im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe dann behinderungsbedingt erforderlich, wenn sie für den Behinderten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen objektiv unverzichtbar sind, um das Kfz führen zu können. Für solche Ausstattungselemente, die nicht als Teil der Serienausstattung im Grundpreis des Fahrzeugmodells enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen, ist Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KfzHV § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 7 S. 1 ; OrthV § 27 Abs. 3 ; RehaAnglG § 9 Abs. 2 ; SGB VI § 13 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Kostenübernahme für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs (Kfz).

Der 1972 geborene Kläger ist seit einem Unfall im Dezember 1990 in Höhe Th 11/12 querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" anerkannt. Der Kläger ist auf das Kfz angewiesen, um von seinem Wohnort in B. seine Arbeitsstelle in D. zu erreichen.