Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für ein Liegedreirad.
Die 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer wohl 1984 begonnenen, im Jahr 1999 diagnostizierten Enzephalomyelitis disseminata mit schubweisem Verlauf. Es besteht eine Gangunsicherheit aufgrund einer links- und beinbetonten Tetraspastik.
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