LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.08.2015
6 Sa 30/15
Normen:
KSchG § 4 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4819/13

Beharrliche Arbeitsverweigerung durch nachhaltiger Ablehnung wiederholter arbeitgeberseitigen Anordnungen zum sofortigen Verlassen des Büros nach heftigem Streit über das Arbeitsverhalten der ArbeitnehmerinUnwirksame außerordentliche Kündigung bei zumutbarer Fortsetzung bis zum Ablauf der Probekündigungsfrist nach Freistellungserklärung unter Fortzahlung der Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 30/15

DRsp Nr. 2016/195

Beharrliche Arbeitsverweigerung durch nachhaltiger Ablehnung wiederholter arbeitgeberseitigen Anordnungen zum sofortigen Verlassen des Büros nach heftigem Streit über das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmerin Unwirksame außerordentliche Kündigung bei zumutbarer Fortsetzung bis zum Ablauf der Probekündigungsfrist nach Freistellungserklärung unter Fortzahlung der Vergütung

1. Sind die Arbeitsvertragsparteien in nicht unerheblicher Weise persönlich in Streit geraten und lehnt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin durch seine mehrfache Aufforderung, das Büro zu verlassen, unmissverständlich ab, bedarf dieser Verzicht auf die Arbeitsleistung nicht der Schriftform; unabhängig davon, aus welchen Beweggründen die Arbeitnehmerin trotz mehrmaliger Ablehnung durch den Arbeitgeber ihre Arbeit an diesem Tag trotzdem weiter erbringen will oder eine schriftliche Bestätigung der Anweisung verlangt, verletzt die Arbeitnehmerin in erheblicher Weise ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie sich nachhaltig den wiederholten Aufforderungen des Arbeitgebers widersetzt, da für die Frage, ob das Verhalten der Arbeitnehmerin eine beharrliche Arbeitsverweigerung und damit eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellt, allein die objektive Rechtslage maßgeblich ist.