LAG Thüringen - Urteil vom 15.01.2002
7 Sa 265/01
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 84/01

Beharrliche Arbeitsverweigerung

LAG Thüringen, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 265/01

DRsp Nr. 2003/5150

Beharrliche Arbeitsverweigerung

»Im Streit über den Umfang des Direktionsrechts ist die vom Arbeitnehmer verweigerte Arbeitsaufnahme nur kündigungserheblich, wenn der Arbeitgeber die verlangte Arbeitsleistung konkretisiert.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 19.01.2001.

Die Beklagte ist ein Bauunternehmen mit Betriebsstätte (Verwaltung und Bauhof) im thüringischen S.. Sie beschäftigte bei Kündigungsausspruch 31 Arbeitnehmer. Erstinstanzlich war unstreitig, daß ein Betriebsrat besteht. Der Kläger arbeitete dort jedenfalls ab 04.03.1991 - nach seiner Behauptung ab 01.08.1990 - gegen eine Stundenvergütung von zuletzt 23,72 DM brutto in der 39-Stunden-Woche. Die Parteien streiten darüber, ob er zuletzt als Polier (so der Kläger) oder als Vorarbeiter (so die Beklagte) beschäftigt wurde. Was genau sie darunter verstehen, ist offengeblieben. In den Lohnabrechnungen ist eine gewerbliche Tätigkeit ausgewiesen.