LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2015
L 11 KR 202/15 B ER
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KN 81/15

BehandlungssicherungspflegeSchlafapnoe-SyndromUmfang der Hilfeleistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 202/15 B ER

DRsp Nr. 2016/17412

Behandlungssicherungspflege Schlafapnoe-Syndrom Umfang der Hilfeleistungen

1. Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. 2. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, insbesondere Kriseninterventionen; auch die Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft wird grundsätzlich von dem Anspruch auf Behandlungssicherungspflege erfasst, wenn die medizinische Fachkraft wegen der Gefahr von ggf. lebensgefährdenden Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss.

Tenor