Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (West) für freiwillige Beiträge zur Zusatzrentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik bei der Berechnung von Altersrenten auf der Grundlage des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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