LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2009
L 19 B 979/08 R
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4252/06

Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens

LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 19 B 979/08 R

DRsp Nr. 2009/8516

Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens

Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" nach § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Eine Kostenübernahme kann nicht erfolgen, wenn das Gutachten in der Leistungsbeurteilung unschlüssig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.10.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.