LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009
L 20 B 306/08 R
Normen:
SGG § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4333/05

Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens

LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 20 B 306/08 R

DRsp Nr. 2009/8506

Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens

Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich gewesen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme liegen nicht vor, wenn das Gutachten keine neuen Erkenntnisse für die Erwerbsfähigkeit gebracht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.02.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.