Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des sozialgerichtlichen Beschlusses, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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