OVG Sachsen - Beschluss vom 30.04.2014
1 B 475/13
Normen:
SächsBeWoG § 11 Abs. 1; SächsBeWoG § 11 Abs. 2; SächsBeWoG § 11 Abs. 3; SGB XII § 75 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2014, 1027
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 285/13

Begünstigender Verwaltungsakt bei einer an den Heimträger gerichteten Anordnung zur Gewährleistung einer bestimmten Personalausstattung

OVG Sachsen, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 1 B 475/13

DRsp Nr. 2014/15239

Begünstigender Verwaltungsakt bei einer an den Heimträger gerichteten Anordnung zur Gewährleistung einer bestimmten Personalausstattung

1. Eine an den Heimträger gerichtete Anordnung nach § 11 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG, eine bestimmte Personalausstattung zu gewährleisten, kann für diesen auch einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellen, weil eine verbindliche Erhöhung des Personalbedarfs dem Heimträger im Rahmen der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu vergüten ist. Die Beurteilung, ob es sich um einen belastenden oder um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist allein nach der Wirkung beim Adressaten vorzunehmen (wie BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 33 m.w.N.).2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. § 11 Abs. 4 SächsBeWoG findet keine Anwendung.3. Einer (isolierten) Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, der eine im Ausgangsbescheid angeordnete Maßnahme nach § 11 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG aufhebt, kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn Gegenstand des Rechtsschutzziels materiell ein Verpflichtungsbegehren ist. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist rein prozessrechtlicher Natur.