Begründungspflicht für Nichtabhilfeentscheidung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 88/09
DRsp Nr. 2009/11363
Begründungspflicht für Nichtabhilfeentscheidung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe
1. Das Abhilfeprüfungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Prozesskostenhilfeentscheidung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt (§ 20 Nr. 4 cRPflG mit § 120 Abs. 4ZPO).2. Über die Abhilfe ist durch Beschluss zu entscheiden; eine bloße Übersendungsverfügung reicht dazu nicht aus.3. Aus der Vorlage muss sich auch ergeben, ob das Erstgericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist; die bloße Vorlageverfügung genügt nicht. 4. Nichtabhilfebeschlüsse sind jedenfalls dann zu begründen, wenn der angefochtene (Ausgangs-) Beschluss nicht genügend begründet worden ist; das Erfordernis der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung hat seinen Grund darin, dass dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit gegeben wird, die Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu überprüfen.
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