LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.04.2009
3 Ta 88/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 3; RPflG § 20 Nr. 4 c;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 390/06

Begründungspflicht für Nichtabhilfeentscheidung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 88/09

DRsp Nr. 2009/11363

Begründungspflicht für Nichtabhilfeentscheidung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Das Abhilfeprüfungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Prozesskostenhilfeentscheidung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt (§ 20 Nr. 4 c RPflG mit § 120 Abs. 4 ZPO). 2. Über die Abhilfe ist durch Beschluss zu entscheiden; eine bloße Übersendungsverfügung reicht dazu nicht aus. 3. Aus der Vorlage muss sich auch ergeben, ob das Erstgericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist; die bloße Vorlageverfügung genügt nicht. 4. Nichtabhilfebeschlüsse sind jedenfalls dann zu begründen, wenn der angefochtene (Ausgangs-) Beschluss nicht genügend begründet worden ist; das Erfordernis der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung hat seinen Grund darin, dass dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit gegeben wird, die Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu überprüfen.