1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.04.2009, Az.: 2 Ca 219/09 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückverwiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2009, Az.: 2 Ca 219/09 lehnte dieses eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Beschwerdeführers ab, weil bis zur Beendigung der Instanz kein Antrag eingereicht worden sei.
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