BAG - Urteil vom 24.03.2011
6 AZR 691/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; ZPO § 322; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 388/09
ArbG Duisburg, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1673/08

Begründungserfordernis in der Revision bei objektiver Klagehäufung; Individualisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit der Klage; Voraussetzungen für eine quotierte Zuwendung

BAG, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 691/09

DRsp Nr. 2011/9477

Begründungserfordernis in der Revision bei objektiver Klagehäufung; Individualisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit der Klage; Voraussetzungen für eine quotierte Zuwendung

Orientierungssätze: 1. Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist. 2. Ist bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen nicht erkennbar, wie sich die Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt, und sind die verschiedenen Streitgegenstände damit nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert, ist die Klage mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrags unzulässig. 3. Soll ein Anspruch nicht in voller Höhe zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, sondern will sich die Klagepartei geleistete Zahlungen anrechnen lassen, muss sie darlegen, wie die Anrechnung im Einzelnen vorgenommen werden soll.