BSG - Beschluss vom 06.01.2011
B 12 KR 50/10 B
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GKV-WSG; SGB V § 10 Abs. 3; SGB V § 221; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 317/07
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 420/09

Begründungserfordernis der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Familienversicherung

BSG, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen B 12 KR 50/10 B

DRsp Nr. 2011/14714

Begründungserfordernis der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Familienversicherung

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage kann zwar auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden. Hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (hier zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zugangsbeschränkung zur Familienversicherung in § 10 Abs. 3 SGB V). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GKV-WSG; SGB V § 10 Abs. 3; SGB V § 221; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: