OVG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2009
PL 9 A 200/08
Normen:
SächsPersVO,SN § 9 Abs. 2; SächsPersVO,SN § 9 Abs. 3; SächsPersVO,SN § 9 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1610/05

Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch schriftliches Einfordern der Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Auflösung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitgeber bei Vorliegen von unzumutbaren Tatsachen; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitgeber bei Fehlen eines auf Dauer angelegten Arbeitsplatzes im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen PL 9 A 200/08

DRsp Nr. 2010/4499

Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch schriftliches Einfordern der Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Auflösung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitgeber bei Vorliegen von unzumutbaren Tatsachen; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitgeber bei Fehlen eines auf Dauer angelegten Arbeitsplatzes im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Dezember 2005 - PL 9 K 1610/05 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVO,SN § 9 Abs. 2; SächsPersVO,SN § 9 Abs. 3; SächsPersVO,SN § 9 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 1.