BAG - Urteil vom 16.06.2005
6 AZR 411/04
Normen:
BBiG (a.F.) § 14 Abs. 2 § 17 § 41 ; Prüfungsordnung über die Durchführung für Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen (APO) der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern § 21 Abs. 5, 1 ; BGB § 611 § 612 Abs. 2 § 615 ; ZPO § 287 § 554 § 174 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 54
AuR 2005, 423
DB 2005, 2585
NZA 2006, 680
Vorinstanzen:
LAG München, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 323/03
ArbG München, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 13109/02

Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das beendete Berufsausbildungsverhältnis - Tag der letzten Prüfungsleistung als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Abschlussprüfung

BAG, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 411/04

DRsp Nr. 2005/16309

Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das beendete Berufsausbildungsverhältnis - Tag der letzten Prüfungsleistung als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Abschlussprüfung

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 BBiG aF endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 2 BBiG aF bereits "mit Bestehen der Abschlussprüfung". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung einen Beschluss gefasst und diesen bekannt gegeben hat.