BSG - Beschluß vom 06.04.2006
B 3 KR 47/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 197/04
SG Speyer, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 34/03

Begründung einer Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 47/05 B

DRsp Nr. 2006/20409

Begründung einer Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Zur Begründung einer Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ist darzulegen, dass das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der vorgenannten Gerichte entwickelt und angewendet hat, und das die Entscheidung des LSG auf dieser Divergenz beruht. Hierzu muss der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtssatz des LSG herausgearbeitet und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BSG bzw eines der anderen genannten Gerichte aufgezeigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: