Begründung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung einer Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
LSG Thüringen, Beschluß vom 20.02.2006 - Aktenzeichen L 6 KR 551/05 NZB
DRsp Nr. 2007/20578
Begründung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung einer Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
1. Der Begriff des "Abweichens" in § 144 Abs. 2 Nr. 2SGG ist ebenso wie in § 160 Abs. 2 Nr. 2SGG auszulegen. Danach liegt eine Divergenz dann vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen. Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung muss also ein Rechtssatz zugrunde liegen, der mit der Rechtsprechung eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts nicht übereinstimmt.2. Eine Abänderung einer zu Unrecht auf § 193SGG gestützten Kostenentscheidung des Sozialgerichts kommt im Falle der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]