LSG Thüringen - Beschluß vom 20.02.2006
L 6 KR 551/05 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2 § 193 ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 2069/04 - 26.04.2005,

Begründung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung einer Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Thüringen, Beschluß vom 20.02.2006 - Aktenzeichen L 6 KR 551/05 NZB

DRsp Nr. 2007/20578

Begründung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung einer Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Der Begriff des "Abweichens" in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ebenso wie in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG auszulegen. Danach liegt eine Divergenz dann vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen. Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung muss also ein Rechtssatz zugrunde liegen, der mit der Rechtsprechung eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts nicht übereinstimmt. 2. Eine Abänderung einer zu Unrecht auf § 193 SGG gestützten Kostenentscheidung des Sozialgerichts kommt im Falle der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2 § 193 ;