OLG Köln - Beschluss vom 02.03.2005
24 W 2/05
Normen:
ArbGG § 2 § 3 ; GVG § 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 685
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 245/03

Begründung des Zivilrechtsweges durch Behauptung eines Anspruchs auf Vermittlungsprovision - Arbeitsentgelt eines Berufsfußballspielers - Abschlussprämie

OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 24 W 2/05

DRsp Nr. 2005/19308

Begründung des Zivilrechtsweges durch Behauptung eines Anspruchs auf Vermittlungsprovision - Arbeitsentgelt eines Berufsfußballspielers - Abschlussprämie

»Abgrenzung der Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit: Um die Zuständigkeit der angerufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit zu begründen, reicht es aus, dass der von dem Kläger behauptete Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (hier: Anspruch einer Vermittlungsprovision nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB, "verkappter" Anspruch auf Arbeitsentgelt eines Berufsfußballspielers, "Abschlussprämie"/sog. "signing fee").«

Normenkette:

ArbGG § 2 § 3 ; GVG § 13 ;

Gründe:

I. Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung und Vermarktung von Profi-Fußballern, unter ihnen Herr K O, der ein entfernter Neffe des Geschäftsführers der Klägerin ist. Die Beklagte hat alle Spieler der Bundesliga-Mannschaft CM als Angestellte unter Vertrag. Herr O ist bei ihr gemäß Vertrag vom 11.12.1997 seit dem 01.10.1997 angestellt.