BSG - Beschluß vom 12.02.2002
B 11 AL 249/01 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 § 106 § 109 § 202 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 10 AL 415/98 - 25.09.2001,
SG Würzburg, vom 28.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 146/96

Begründung des Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren, Verlust des Rügerechts

BSG, Beschluß vom 12.02.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 249/01 B

DRsp Nr. 2002/11651

Begründung des Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren, Verlust des Rügerechts

1. Durch die Rüge, das LSG habe auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen, nach § 106 SGG hinweisen müssen, können die durch § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gesetzten Grenzen des Zugangs zum Revisionsrechtszug auch nicht umgangen werden. 2. Auch im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ein Verlust des Rügerechts nach § 202 SGG iVm § 295 Abs. 1 ZPO eintreten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 § 106 § 109 § 202 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die ablehnende Entscheidung der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) bestätigt, weil es sich auch auf Grund eines Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. M vom 6. Februar 2001 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2001 nicht die Überzeugung hat bilden können, der Kläger gehöre zum Kreis der Behinderten iS des § 56 Arbeitsförderungsgesetz.