Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 56.584,90 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Mit ihren Aus-führungen vermag die Beklagte nicht die entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Erstattungsanspruch richte sich im vorliegenden Verfahren nach § 104 SGB X, obwohl der Kläger die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags des Leistungsberechtigten, wie sie § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorsehe, versäumt habe.
Wenn die Beklagte der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenhält,
a.dass mangels fristgerechter Weiterleitung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
unwiderruflich die Zuständigkeit des Klägers begründet worden sei,
b. c.
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