BSG - Beschluß vom 06.03.2006
B 13 RJ 46/05 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 368/01
SG Osnabrück, vom 24.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 286/96

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 06.03.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 46/05 R

DRsp Nr. 2006/11258

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

In der Revisionsbegründung muss sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts vom LSG nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 12. Oktober 2005 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Osnabrück (SG) vom 24. August 2001 sowie des Bescheids vom 1. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 1996 verurteilt, dem Kläger für die Zeit der Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft unter Einschluss des Vorbereitungslehrgangs (2. September 1996 bis zum 21. Januar 1999) Übergangsgeld unter Anrechnung der von der Arbeitsverwaltung bereits erbrachten Leistungen zu gewähren.