BSG - Urteil vom 25.06.2002
B 1 KR 14/01 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3 § 193 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 115/00 - 23.01.2001,
SG Düsseldorf, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 156/97

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 14/01 R

DRsp Nr. 2003/3371

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

1. § 164 Abs. 2 S. 3 SGG setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat; ein Verweis auf früheres Vorbringen erfüllt diese Voraussetzungen allenfalls dann, wenn es um den Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht und wenn sich im Revisionsverfahren die gleichen Rechtsfragen stellen wie im Beschwerdeverfahren. 2. Der Revisionskläger braucht die Revisionsentscheidung nicht im Einzelnen vorweg zu nehmen. Notwendig sind Rechtsausführungen, die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]"

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 3 § 193 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I