BSG - Urteil vom 03.07.2002
B 5 RJ 30/01 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 164 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 18 RJ 34/01 - 29.05.2001,
SG Dortmund, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 RJ 185/00

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 30/01 R

DRsp Nr. 2002/17561

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Revision auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig zu begründen. Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird. Dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen geschehen. Die Revisionsbegründung muss nicht nur die eigene Meinung des Revisionsklägers wiedergeben, sondern sich zumindest kurz mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen und erkennen lassen, dass und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 164 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Rücknahme- und Neufeststellungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine für ihn günstigere Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV).