BSG - Beschluß vom 25.06.2002
B 2 U 32/01 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2, SGG § 169 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III UBf 50/97
SG Hamburg, vom 17.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 274/91

Begründung der Revision bei auf mehrere, voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestütztem Berufungsurteil

BSG, Beschluß vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 2 U 32/01 R

DRsp Nr. 2003/215

Begründung der Revision bei auf mehrere, voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestütztem Berufungsurteil

1. Der Revisionskläger muss bei einem angefochtenen Urteil, das auf mehrere, voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht tragen. Die Revision ist anderenfalls insgesamt unzulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2, SGG § 169 ;

Gründe:

I

Die Klägerin ist die Witwe des am 11. Dezember 1989 verstorbenen Karl H. (Versicherter). Streitig ist, ob dieser an den Folgen einer Berufskrankheit (BK) verstorben ist und die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die Beklagte hat.