BSG - Beschluß vom 19.09.2000
B 9 SB 4/99 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 905
NZS 2001, 222
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 5 SB 2/99 - 22.06.1999,
SG Magdeburg, vom 13.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 95/95

Begründung der Revision

BSG, Beschluß vom 19.09.2000 - Aktenzeichen B 9 SB 4/99 R

DRsp Nr. 2001/3788

Begründung der Revision

1. Es liegt keine ausreichende Revisionsbegründung vor, wenn nicht entscheidungserhebliche verfahrensrechtliche Frage erörtert werden (hier ob das LSG die Berufung als unzulässig verwerfen durfte oder gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden mußte), sondern lediglich materiell-rechtliche Erwägungen vorgetragen werden, die nach Auffassung der Beteiligten zu einem für sie günstigen Urteil führen müßten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80 hat.

Mit Bescheid vom 1. August 1995 hatte der Beklagte den GdB mit 80 festgestellt und das Merkzeichen "G" zuerkannt. Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten lediglich verurteilt, als weitere Behinderung "Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk" festzustellen, im übrigen die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung verworfen, weil die Klägerin sie verspätet eingelegt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Sie müsse sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen.

Die Revision ist unzulässig.