BSG - Beschluß vom 19.07.2006
B 11a AL 7/06 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AL 249/04 - 15.09.2005,
SG Chemnitz, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 870/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers

BSG, Beschluß vom 19.07.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 7/06 B

DRsp Nr. 2006/25485

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers

Für die Darlegung eines Verstoßes gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG wegen unterbliebener Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit muss dargetan werden, wieso das grundsätzlich eingeräumte Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war. Der Hinweis auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren reicht hierfür nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, Verfahrensfehler) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.