Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zu (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<, § 114 Zivilprozessordnung); denn die Beschwerde ist nicht zulässig. Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
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