BSG - Beschluß vom 09.05.2006
B 11a AL 19/06 B
Normen:
ArbMDienstLG 4; GG Art. 120 Abs. 1 S. 4 ; SGB II §§ 1 ff ; SGB III § 190 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 12 AL 3813/05 - 20.12.2005,
SG Karlsruhe, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 1684/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

BSG, Beschluß vom 09.05.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 19/06 B

DRsp Nr. 2006/25480

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde reicht es nicht aus, wenn im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob Art. 120 Abs. 1 S. 4 GG der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch ArbMDienstLG 4 zugunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, auf die Ausführungen des LSG unzureichend eingegangen wird, wonach sich aus Art. 120 Abs. 1 S. 4 GG keine Zahlungsansprüche ableiten lassen und die Norm allein das Innenverhältnis zwischen Bund und Ländern betrifft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArbMDienstLG 4; GG Art. 120 Abs. 1 S. 4 ; SGB II §§ 1 ff ; SGB III § 190 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zu (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<, § 114 Zivilprozessordnung); denn die Beschwerde ist nicht zulässig. Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.