BSG - Beschluss vom 02.01.2017
B 14 AS 355/16 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 1-2; SGG § 73 Abs. 6; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 171/14
SG Koblenz, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 561/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenVersäumung der Begründungsfrist durch die fehlende Beschränkung der Vertretung auf die Beschwerdeeinlegung

BSG, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 355/16 B

DRsp Nr. 2017/11906

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Versäumung der Begründungsfrist durch die fehlende Beschränkung der Vertretung auf die Beschwerdeeinlegung

Hat der Prozessbevollmächtigte nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten; andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seine Mandanten.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. H. zu bewilligen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 1-2; SGG § 73 Abs. 6; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe: