LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.06.2016
L 2 AS 714/15 NZB
Normen:
SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 5887/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenVerletzung der Anhörungspflicht vor Erlass eines Gerichtsbescheids ist kein Verfahrensmangel

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 714/15 NZB

DRsp Nr. 2016/13488

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Verletzung der Anhörungspflicht vor Erlass eines Gerichtsbescheids ist kein Verfahrensmangel

Die Verletzung der Anhörungspflicht vor Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG) stellt keinen zur Zulassung der Berufung berechtigenden Verfahrensmangel dar. Der Unterlegene kann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nur mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG zu verfolgen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle (SG) vom 27. Januar 2014. In der Sache streiten die Beteiligten über Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).