BSG - Beschluss vom 27.03.2017
B 9 SB 67/16 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 870/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 2973/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenVerfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 109 SGG

BSG, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 67/16 B

DRsp Nr. 2017/10547

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 109 SGG

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung von § 109 SGG von vornherein nicht gestützt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62;

Gründe:

I

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht wie vor ihm das SG einen Anspruch des Klägers auf einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 40 sowie seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt. Der Kläger habe das Antragsrecht verbraucht, weil es grundsätzlich nur einmal in beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehe (Urteil vom 22.9.2016).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit der Vorschrift des § verkannt und dadurch gleichzeitig Verfahrensfehler begangen.