BSG - Beschluss vom 28.02.2017
B 13 R 37/16 BH
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2395/16
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 3576/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenRüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht in einem Rentenverfahren

BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen B 13 R 37/16 BH

DRsp Nr. 2017/10101

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Rüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht in einem Rentenverfahren

Es liegt kein Verstoß des LSG gegen seine Sachaufklärungspflicht vor, wenn es sich nicht hätte gedrängt fühlen müssen, einen vom Kläger angebotenen weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das LSG bei der Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers nicht auf die von ihm erhobenen Beweise hätte stützen dürfen, weil etwa die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht oder wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen sich widersprechenden Schlussfolgerungen mit entsprechenden Feststellungen einhergehen. Im Rahmen eines Rentenverfahrens kommt es nicht nur auf eine andere Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an. Vielmehr ist im Rahmen des § 43 SGB VI die Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen zu prüfen.