LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2018
L 11 AS 216/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 764/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zulassung der Berufung bei fehlenden Zulassungsgründen

LSG Bayern, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 216/18 NZB

DRsp Nr. 2018/5779

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden Zulassungsgründen

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Die Berufung ist nicht im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlen und Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des SG beruhen kann, vom Kläger nicht geltend gemacht werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.11.2017 - S 10 AS 764/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 177;

Gründe

I.