LSG Bayern - Beschluss vom 10.04.2017
L 11 AS 189/17 NZB
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 11a; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 621/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zulassung der Berufung bei Geltendmachung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Berechnung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld II

LSG Bayern, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 189/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8755

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zulassung der Berufung bei Geltendmachung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Berechnung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld II

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dabei stellt das Anliegen, allein eine andere, von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld II bzw. der Wunsch, bestimmte gesetzlich vorgesehene Pauschalen an anderer Stelle angerechnet zu bekommen, keinen Grund für die Zulassung einer Berufung dar.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.01.2017 - S 13 AS 621/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11; SGB II § 11a; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;