LSG Bayern - Beschluss vom 12.04.2016
L 11 AS 176/16 NZB
Normen:
SGB X § 63; SGG § 144; SGG § 145; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 621/15 KO

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Divergenz zur BSG-Rechtsprechung hinsichtlich der Einbeziehung von Kosten des Vorverfahrens in die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 176/16 NZB

DRsp Nr. 2016/8600

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Divergenz zur BSG-Rechtsprechung hinsichtlich der Einbeziehung von Kosten des Vorverfahrens in die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreites und daher nach § 193 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren. »Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.«

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15.02.2016 - S 13 AS 621/15 KO - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63; SGG § 144; SGG § 145; SGG § 193;

Gründe

I.