LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2018
L 11 AS 868/17 NZB
Normen:
SGB II § 28 Abs. 5; SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 869/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheRechtzeitigkeit der Antragstellung auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 868/17 NZB

DRsp Nr. 2018/10228

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Rechtzeitigkeit der Antragstellung auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II

Keine Zulassung der Berufung, wenn die gegebenenfalls zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig ist.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (hier verneint für das Vorliegen einer Eil- bzw. Notsituation, die eine rechtzeitige Antragstellung auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II unmöglich gemacht hat).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2017 - S 22 AS 869/15 - wird zurückgewiesen.

II.