BSG - Beschluss vom 11.04.2018
B 3 KR 48/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 241/14
SG Dresden, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 660/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerfassungsrechtliche Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 48/17 B

DRsp Nr. 2018/8223

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verfassungsrechtliche Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für Fragen zur verfassungsrechtlichen Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).