BSG - Beschluss vom 04.04.2018
B 12 KR 51/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; GenG § 55 Abs. 1; GenG § 55 Abs. 3; GenG § 63b Abs. 1 S. 1; GenG § 63b Abs. 5 S. 1; BGB § 27 Abs. 1; BGB § 27 Abs. 2; BGB § 32;
Fundstellen:
NZS 2018, 592
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 207/16
SG Berlin, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 2205/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheSozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Vereinsvorstandes in einem Prüfverband

BSG, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 51/17 B

DRsp Nr. 2018/8206

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Vereinsvorstandes in einem Prüfverband

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (hier verneint für Rechtsfragen zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Vereinsvorstandes in einem Prüfverband).

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;