BSG - Beschluss vom 04.04.2018
B 12 KR 97/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; RVO § 405; SGB IV § 25; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1; SGB V § 257 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 358/16
SG Speyer, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 770/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheDurchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV zur Verjährungshemmung des Anspruchs eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf einen Beitragszuschuss für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte

BSG, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 97/17 B

DRsp Nr. 2018/6788

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV zur Verjährungshemmung des Anspruchs eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf einen Beitragszuschuss für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte

Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (hier verneint für Rechtsfragen zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV zur Verjährungshemmung des Anspruchs eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf einen Beitragszuschuss für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte).