BSG - Beschluss vom 16.04.2018
B 8 SO 2/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB XII § 27a; SGB XII § 52; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 13/16
SG Saarbrücken, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SO 138/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnspruch auf Grundsicherungsleistungen bei schwerwiegenden auch lebensbedrohlichen Erkrankungen

BSG, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 2/18 B

DRsp Nr. 2018/6661

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bei schwerwiegenden auch lebensbedrohlichen Erkrankungen

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden (hier verneint für die Frage, ob beim Vorliegen erheblicher und schwerwiegender, auch lebensbedrohlicher Erkrankungen unter Berücksichtigung der Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG eine Verpflichtung von Trägern der Grundsicherung auf Bewilligung von Leistungen für wiederkehrende (Sonder-)bedarfe nach § 27a SGB XII, unter Außerachtlassung des Grundsatzes des § 52 SGB XII, des Vorranges der Krankenversicherung besteht).