LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2018
L 11 AS 336/18 NZB
Normen:
SGB I § 61; SGB I § 65a Abs. 1 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 28/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheErstattung von Reisekosten für einen Termin zur Abgabe der Antragsunterlagen für einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 336/18 NZB

DRsp Nr. 2018/6340

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Erstattung von Reisekosten für einen Termin zur Abgabe der Antragsunterlagen für einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zur Frage, ob das Verlangen zum persönlichen Erscheinen gemäß § 61 SGB I bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II zur Annahme eines Härtefalls bezüglich der Kostenerstattung im Sinne des § 65a Abs. 1 S. 2 SGB I führen kann.

Es ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen, wenn die Erstattung von Reisekosten für einen vom Leistungsträger genannten Termin zur Abgabe der Antragsunterlagen ausgeschlossen wird.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2018 - S 10 AS 28/18 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 61; SGB I § 65a Abs. 1 S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe