BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 6 KA 62/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 118 Abs. 4; SGB V § 119 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 186/15
SG München, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 1140/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheZulässigkeit der Errichtung von Zweigstellen bzw. -praxen durch Sozialpädiatrische Zentren

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 62/17 B

DRsp Nr. 2018/5267

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Zulässigkeit der Errichtung von Zweigstellen bzw. -praxen durch Sozialpädiatrische Zentren

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier für die Frage, ob bei einem sozialpädiatrischen Zentrum, das gemäß § 119 SGB V ermächtigt ist, die Errichtung einer Zweigstelle bzw. Zweigpraxis zur Ermächtigung bzw. Genehmigung grundsätzlich möglich ist).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 118 Abs. 4; SGB V § 119 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;

Gründe:

I