BSG - Beschluss vom 06.03.2018
B 11 AL 86/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 45 Abs. 6; SGB X § 32;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 24/16
SG Dresden, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 652/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBerücksichtigung von Nebenbestimmungen bei Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach dem SGB III

BSG, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 86/17 B

DRsp Nr. 2018/4884

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berücksichtigung von Nebenbestimmungen bei Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach dem SGB III

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Nebenbestimmungen bei Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach dem SGB III).