BSG - Beschluss vom 24.01.2018
B 6 KA 46/17 B
Normen:
EBM-Ä (2008) Kap. 36; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1717/15
SG Stuttgart, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 2763/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerfassungsmäßigkeit der Förderung belegärztlicher Leistungen

BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 46/17 B

DRsp Nr. 2018/3482

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verfassungsmäßigkeit der Förderung belegärztlicher Leistungen

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier verneint für die Frage, ob sich eine gesamtvertraglich vereinbarte Förderung des Belegarztwesens in der Gestalt der Zuerkennung eines Aufschlags auf den allgemeinen Orientierungspunktwert unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG unter Außerachtlassung der insoweit nicht erfassten stationären Kernleistungen der ausschließlich im konservativen Bereich tätigen Belegärzte auf die im Belegarztkapitel des Kapitel 36 EBM-Ä eigens genannten Leistungen beschränken darf).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.4.2017 wird zurückgewiesen.